ElWG
Gliederung
3. Teil Endkundinnen und Endkunden
2. Hauptstück Vertragsrechte und damit zusammenhängende Bestimmungen
§ 28 Recht auf Ratenzahlung
(1) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Laufzeit von bis zu 12 Monaten einzuräumen. In begründeten Fällen ist eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Abweichend davon ist für eine aus einer Monatsrechnung resultierenden Nachzahlung die Ratenzahlung einmal im Jahr mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten möglich. Die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde hat das Recht, die konkrete Dauer der Ratenzahlung innerhalb der jeweils zulässigen Laufzeit selbst zu bestimmen.
(2) Durch die Geltendmachung des Rechts nach Abs. 1 wird die Fälligkeit der Nachzahlung aus der Rechnung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aufgehoben. Die auch teilweise vorzeitige Rückzahlung des Nachzahlungsbetrags ist jederzeit möglich.
(3) Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung durch Verordnung festlegen.
§ 28 ElWG · ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 28 Recht auf Ratenzahlung
(1) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Laufzeit von bis zu 12 Monaten einzuräumen. In begründeten Fällen ist eine Laufzeit von bi…
§ 21 Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte
…Regulierungsbehörde die Preisentwicklung sowie die Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung nachvollziehen kann. Eine zusammenfassende Analyse darüber hat die Regulierungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 E ControlG aufzunehmen. Kommt ein Lieferant seiner Verpflichtung nach dieser Bestimmung nicht nach, hat die Regulierungsbehörde ihn binnen zwei Wochen mit einem…
§ 20 Allgemeine Lieferbedingungen
…10. Modalitäten, zu welchen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 28 einzuräumen ist. (3) Lieferanten haben ihren Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 2 sowie die…
§ 34 Abschaltung der Netzverbindung
…die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Rechts auf Wechsel gemäß § 25, des Vergleichsinstruments gemäß § 27, des Rechts auf Ratenzahlung gemäß § 28, des Rechts auf Grundversorgung gemäß § 30, des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § 29 sowie von Anlauf- und Beratungsstellen gemäß §…
§ 8 RZV · RZV · Ratenzahlungs-Verordnung
§ 8 Beendigung
…§ 8. (1) Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 28 ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet. (2) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen über das Ende…
§ 3 Form und Information
…Abrechnung von Systemnutzungsentgelt und Energiepreis durch den Lieferanten können sich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG berufen. (3) Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten…
§ 1 Anwendungsbereich
…§ 1. Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 28 Abs. 3 ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4…
§ 7 Kosten
…§ 7. Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. § 28 ElWG dürfen seitens der Netzbetreiber und der Lieferanten den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine zusätzlichen administrativen Kosten verrechnet werden.…
Rückverweise