BundesrechtBundesgesetzeElektrizitätswirtschaftsgesetz3. Teil Endkundinnen und Endkunden2. Hauptstück Vertragsrechte und damit zusammenhängende Bestimmungen§ 27

§ 27Instrument für den Vergleich von Angeboten für die Lieferung und Abnahme von Strom

In Kraft seit 01. April 2026
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