(1) Die Regulierungsbehörde hat Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen den unentgeltlichen Vergleich von Angeboten der Lieferanten für die Liefer- und Abnahmeverträge, einschließlich der Angebote für Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen, zu ermöglichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Einrichtung und Betrieb des Vergleichsinstruments insbesondere die folgenden Voraussetzungen einzuhalten:
1. Sicherstellung der Unabhängigkeit gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern sowie die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen,
2. Offenlegung der Finanzierung des Vergleichsinstruments,
3. Anwendung transparenter und objektiver Vergleichskriterien, dazu zählen insbesondere Arbeitspreis, Grundpreis und Effektivpreis (jeweils in brutto), sowie Offenlegung dieser Kriterien,
4. Sicherstellung einer benutzerfreundlichen, klaren und leicht verständlichen Darstellung der Ergebnisse der Abfragen,
5. Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen unter Angabe des Zeitpunkts der letzten Aktualisierung,
6. die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG), BGBl. I Nr. 59/2019,
7. Bereitstellung einer Kontaktadresse für die Meldung unrichtiger Angaben und
8. Verwendung nur der für den Vergleich unbedingt notwendigen personenbezogenen Daten.
(3) Im Rahmen des Vergleichsinstruments ist durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Lieferanten sicherzustellen.
(4) Die Lieferanten haben der Regulierungsbehörde
1. unverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen, aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Lieferung und Abnahme von Strom unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hiefür relevanten Stichtage,
2. jene Produkte für die Lieferung und Abnahme von Strom, die jeweils von mindestens 5% ihrer Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in Anspruch genommen werden und
(Anm.: Z 3 tritt mit 1.4.2026 in Kraft)
zu melden und die dafür erforderlichen Daten über eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellende elektronische Eingabemaske zu übermitteln. Die Lieferanten sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Z 3 gilt nicht für indexierte Produkte. Im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website Richtlinien zu veröffentlichen, auf deren Grundlage eine einheitliche Vergleichs- und Berechnungsbasis für die transparente Darstellung der verfügbaren Angebote sichergestellt wird.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 78 Datenaustausch
…oder die Endkundin angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen. (2) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe des § 27 sämtliche preisrelevanten Daten unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde zu übermitteln.…
§ 25 Recht auf Wechsel des Lieferanten und des Aggregators
…Kleinunternehmen einmal jährlich im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß § 27 hinzuweisen. (5) Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart oder wurde ein befristeter Liefervertrag abgeschlossen, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß §…
§ 42 Mindestanforderungen an Rechnungen
…Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 E ControlG, 8. Kontaktdaten der Regulierungsbehörde als zentrale Informationsstelle für Endkundinnen und Endkunden, 9. über das Vergleichsinstrument gemäß § 27, 10. der Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum, den Vergleich zum Vorjahreszeitraum in grafischer Form sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch einer Durchschnittsendkundin bzw. eines Durchschnittsendkunden derselben Kundengruppe…
§ 34 Abschaltung der Netzverbindung
…jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Rechts auf Wechsel gemäß § 25, des Vergleichsinstruments gemäß § 27, des Rechts auf Ratenzahlung gemäß § 28, des Rechts auf Grundversorgung gemäß § 30, des Rechts auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß § …
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