(1) Kundinnen und Kunden haben das Recht, den Lieferanten ihres Liefer- oder Abnahmevertrags sowie den Aggregator zu wechseln. Dieses Recht ist Kundinnen und Kunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer zu gewähren.
(2) Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Ab 1. April 2026 darf der technische Vorgang des Wechsels des Lieferanten oder Aggregators 24 Stunden nicht überschreiten und muss an jedem Arbeitstag möglich sein. Der Netzbetreiber hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten.
(3) Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators ist für Endkundinnen und Endkunden sowie Einspeiser mit keinen gesonderten Kosten verbunden.
(4) Sofern Verträge unbefristet oder mit einer Befristung von mehr als einem Jahr abgeschlossen wurden, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen einmal jährlich im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß § 27 hinzuweisen.
(5) Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart oder wurde ein befristeter Liefervertrag abgeschlossen, haben Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung bzw. das Auslaufen des befristeten Liefervertrages zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels sowie das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde gemäß § 27 hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
(6) Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 4 oder 5 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch der jeweiligen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen während des letzten Vertragsjahres im Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde als günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 4 oder 5 einen Umstieg auf dieses anzubieten.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 25 Recht auf Wechsel des Lieferanten und des Aggregators
(1) Kundinnen und Kunden haben das Recht, den Lieferanten ihres Liefer- oder Abnahmevertrags sowie den Aggregator zu wechseln. Dieses Recht ist Kundinnen und Kunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer zu gewähren. (2) Der Wechsel des Lieferanten oder Aggregators darf, unb…
§ 21 Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte
…Kleinunternehmen in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 30 und über das Recht auf Lieferantenwechsel gemäß § 25 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind…
§ 42 Mindestanforderungen an Rechnungen
…sowie erstmöglicher Zeitpunkt zur Kündigung des Vertrags, gegebenenfalls das Ende der Vertragslaufzeit, 5. über das Recht auf und die Vorteile des Lieferantenwechsels gemäß § 25, 6. die Zählpunktbezeichnungen sowie das zugeordnete standardisierte Lastprofil, 7. über die Möglichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 E ControlG, 8. Kontaktdaten der Regulierungsbehörde als…
§ 34 Abschaltung der Netzverbindung
…Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Rechts auf Wechsel gemäß § 25, des Vergleichsinstruments gemäß § 27, des Rechts auf Ratenzahlung gemäß § 28, des Rechts auf Grundversorgung gemäß § 30, des Rechts auf…
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