Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:
1. die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der Elektrizitätswirtschaft;
2. die Festlegung der Rechte von Endkundinnen und Endkunden einschließlich Vertragsrechte;
3. die Regelung der Rechte und Pflichten der Markteilnehmer;
4. die Regelung der Systemnutzungsentgelte;
5. Vorschriften über die Entflechtung sowie
6. Regelungen zum sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 189 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die auf Grund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung. (2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen, die als Bilanzgruppenverantwortliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch rechtskräftigen Bescheid der Regulierungsbehörde zugelassen waren, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben und…
§ 176
…1) Zuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen des 15. Teils, ist die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E ControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt. (2) (Grundsatzbestimmung) Zuständige Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Landesregierung, sofern im Einzelfall nicht…
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