(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 188 Abs. 1 sowie § 189 Abs. 12 ist die Bundesregierung betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 176 Abs. 8 und 184 bis 187 die Bundesministerin für Justiz;
2. hinsichtlich des § 189 Abs. 20 der Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 36 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
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