§ 185 Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
In Kraft seit 24. Dezember 2025
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(1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußetatbestände des § 184 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.
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