§ 126 Forschungs- und Entwicklungsbericht zu Erdkabeln
In Kraft seit 24. Dezember 2025
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ElWG
Gliederung
9. Teil Netzbetrieb
4. Hauptstück Betrieb von Übertragungsnetzen
§ 126 Forschungs- und Entwicklungsbericht zu Erdkabeln
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung im Bereich Erdkabel, einschließlich in Europa realisierter Projekte, regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von drei Jahren zu erstatten.
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