(1) Auf Verlangen des Netzbenutzers ist für Betriebsmittel (§ 98) in der Anlage des Netzbenutzers jeweils ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung der von diesen erzeugten und verbrauchten Energiemengen vorzusehen, wobei jene Zählpunkte, denen aus dem Netz entnommene bzw. eingespeiste Energiewerte zuzuordnen ist, Bilanzgruppen zugeordnet sein müssen (Abrechnungspunkte).
(2) Netzbenutzer haben das Recht, für Abrechnungspunkte separate Stromliefer- und Abnahmeverträge abzuschließen.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 115 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
…sowie diese auf der gemeinsamen Internetplattform der Verteilernetzbetreiber gemäß § 117 zu veröffentlichen; 5. Netzbenutzern Zählpunkte gemäß § 109, Abrechnungspunkte gemäß § 110 und Messkonzepte gemäß § 111 zuzuordnen; Zählpunkten sind gemäß § 109 Abs. 4 standardisierte Lastprofile zuzuordnen; 6. die Systemnutzungsentgelte gemäß § …
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