(1) Die Netzzugangsberechtigten haben das Recht, auf Grundlage der von der Regulierungsbehörde bestimmten sowie genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten das Netz zu nutzen und können zu diesem Zweck beim Netzbetreiber Netzzugang begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen und Kunden begehren.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzzugangsberechtigten privatrechtliche Verträge über den Netzzugang abzuschließen und ihnen den Netzzugang zu den vertraglich vereinbarten Konditionen, den bestimmten bzw. genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und den bestimmten Systemnutzungsentgelten zu gewähren.
ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 115 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
…2. das Diskriminierungsverbot gemäß § 91 zu befolgen; 3. der Anschlusspflicht gemäß § 95 und den Vorgaben zum geregelten Netzzugangssystem gemäß § 100 nachzukommen; 4. den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen, die geltenden Systemnutzungsentgelte sowie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für einen effizienten Netzanschluss und Netzzugang…