(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.
Rückverweise
EKZ-NPOG · Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
§ 6 Vollziehung und Inkrafttreten
…1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 5 Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich der Gerichtsgebühren, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren in § 5 die Bundesministerin für Justiz betraut. (2…