(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen“ (in weiterer Folge „EKZ-NPO“) normiert.
(2) Aus Mitteln des EKZ-NPO werden für die Jahre 2022 und 2023 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß § 2 Abs. 1 UStG sind und
1. im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, oder
2. eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sowie eine Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.
(3) Für den EKZ-NPO wird ein Betrag von bis zu 140 Millionen Euro inklusive der aus der Abwicklung gem. § 3 Abs. 3 entstehenden Kosten zur Verfügung gestellt.
Rückverweise
EKZ-NPO-RLV · EKZ-NPO-Richtlinienverordnung
§ 3 Zulässige förderwerbende Organisationen
…hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels Ex-ante-Betrachtung). 7. Der gemäß § 1 Abs. 3 EKZ-NPOG zur Verfügung gestellte Betrag ist noch nicht erschöpft.…
EKZ-NPOG · Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
§ 6 Vollziehung und Inkrafttreten
…1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich § 5 Abs. 1…
§ 2 Berechtigte
…1) Auf Förderungen nach § 1 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Förderung sind entsprechend den Richtlinien nach diesem Bundesgesetz zu stellen. (2…