§ 8
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP Portal ist zugänglich über
1. das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als Web Anwendung und
2. eine eEKP Anwendung für mobile Endgeräte („eEKP App“)
und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E ID) gemäß §§ 4 ff E Government-Gesetz (E GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.
(Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.1.2026 in Kraft)
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