(1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.
(2) Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (§ 4 und § 5 GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
EKPG · eEltern-Kind-Pass-Gesetz
§ 11 Umsetzung der eEKP-Anwendung
(1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen. (2) Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminist…