Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,
1. soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
2. soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und,
3. soweit es sich um die Bestimmungen über die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge handelt, außerdem mit dem Bundesministerium für Finanzen.
§ 24 EKHG · EKHG · Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
§ 24 Vollziehung.
…§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Dieses hat das Einvernehmen herzustellen, 1. soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit dem…
Art. 2 Artikel II
…Anm.: aus BGBl. Nr. 69/1968, zu den §§ 2, 12, 13, 15, 16, 22 und 24 , BGBl. Nr. 48/1959) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben…
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