Rückverweise
Die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters, für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen Ersatz zu leisten, darf im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
Aus § 10 EKHG ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass ein vertraglicher Ausschluss von Ansprüchen für Sachschäden mit § 10 EKHG vereinbar ist.…
…oder absurden Maßnahmen gefordert werden dürften (RIS-Justiz RS0029824 [T5]). Regelungen des EKHG stünden der vertraglich bestimmten Verteilung der Unfallrisiken bei Sachschäden nicht entgegen (§ 10 EKHG), vielmehr bleibe es in diesem Bereich der vertragsautonomen Gestaltung überlassen, das Schadensrisiko etwa nach Maßgabe abgewogener Verschuldenskriterien, Sphären der Schadensverursachung oder entsprechend den vom Gesetzgeber…