§ 13 Anteilserwerb zur Sanierung
§ 13 Anteilserwerb zur Sanierung — EKEG (GIRÄG 2003)
§ 13 Anteilserwerb zur Sanierung — EKEG (GIRÄG 2003)
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 92/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40045369
Zuletzt nach Updates gesucht am
Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite nicht Eigenkapital ersetzend.