§ 12 Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
Beteiligungen, die im Rahmen
1. des Beteiligungsfondsgesetzes,
2. des Investmentfondsgesetzes,
3. des Pensionskassengesetzes,
4. des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder
5. des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.
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