§ 11 Kommanditgesellschaft
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
EKEG (GIRÄG 2003)
Ein Kredit, den ein Kommanditist einer Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, der Komplementärgesellschaft gewährt, steht einem der Personengesellschaft gewährten Kredit gleich.
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