(1) Die Wirksamkeit dieses Gesetz beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
(2) Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern, des Handels und der Finanzen beauftragt.
(3) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Ab- und Zuschreibung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist.
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 55 Trennungsmaßnahmen
…Trennungsmaßnahmen § 55. (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum einer Gebietskörperschaft sind oder von einer solchen kontrolliert werden, haben in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und…
§ 54a Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6.Teiles
…Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6.Teiles § 54a. (1) Ausgenommen von der Anwendung des § 55 Abs. 2 bis 5 sind: 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste ausschließlich im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen oder regionalen, vernetzten Nebenbahnen erbringen…
§ 227
… 53c Abs. 2 nicht nachkommt, 2. der Vorlagepflicht nach § 53d nicht nachkommt, 3. die Bestimmungen über das Rechnungswesen im § 55 Abs. 2 und 3 nicht beachtet, 4. entgegen § 55 Abs. 5 der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen…
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