§ 55 §. 55. — EisBG
(1) Die Wirksamkeit dieses Gesetz beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
(2) Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern, des Handels und der Finanzen beauftragt.
(3) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, gilt auch für Fälle, in denen der Antrag auf Ab- und Zuschreibung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist.
§ 55 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 55 Trennungsmaßnahmen
…Trennungsmaßnahmen § 55. (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum einer Gebietskörperschaft sind oder von einer solchen kontrolliert werden, haben in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und…
§ 54a Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6.Teiles
…Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6.Teiles § 54a. (1) Ausgenommen von der Anwendung des § 55 Abs. 2 bis 5 sind: 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste ausschließlich im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen oder regionalen, vernetzten Nebenbahnen erbringen…
§ 227
… 53c Abs. 2 nicht nachkommt, 2. der Vorlagepflicht nach § 53d nicht nachkommt, 3. die Bestimmungen über das Rechnungswesen im § 55 Abs. 2 und 3 nicht beachtet, 4. entgegen § 55 Abs. 5 der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen…
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