§ 52 §. 52.
In Kraft seit 02. Juni 1874
Up-to-date
§ 52 §. 52. — EisBG
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bücherliche Sicherung der Pfandrechte werden die übrigen Rechte der Eisenbahn-Prioritätsbesitzer, und insbesondere ihre Ansprüche auf die vom Staate garantirten Einkünfte nicht berührt.
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