(1) Nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes darf die Ausgabe von Eisenbahn-Prioritätsobligationen nicht vor der Einverleibung des Pfandrechtes auf die zur Hypothek bestimmte, den Gegenstand einer Eisenbahneinlage bildende bücherliche Einheit erfolgen.
(2) Werden zur Sicherstellung der Eisenbahn-Prioritätsobligationen nebst dieser bücherlichen Einheit andere unbewegliche Güter bestimmt, auf welche ein bücherliches Pfandrecht erworben werden kann, so muß das Pfandrecht in Ansehung dieser Güter in gleicher Weise vor Ausgabe der Eisenbahn-Prioritätsobligationen eingetragen werden.
§ 50 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 50 Bildverarbeitende technische Einrichtungen
…Bildverarbeitende technische Einrichtungen § 50. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer entgegen einer Verordnung nach § 49 Abs. 3 im Bereich von schienengleichen Eisenbahnübergängen durch Verkehrsteilnehmer begangenen…
§ 225 Strafen, Verwalterbestellung
…die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die in einem Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen einer gemäß § 49 Abs. 3 erlassenen Verordnung bestehen, mit Organstrafverfügungen (§ 50 VStG). 50 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für…