§ 46 §. 46. — EisBG
Die bei Ermittlung der Eisenbahngrundstücke festgestellten, oder später mit Zustimmung der Staatsverwaltung eingeräumten, einen Gegenstand der zweiten Abtheilung des Lastenblattes bildenden Lasten und Rechte gehen dem Pfandrechte, welches an der in einer Eisenbahneinlage eingetragenen bücherlichen Einheit erworben wurde, vor. Dieser Vorrang tritt auch dann ein, wenn die Eintragung der bezeichneten Lasten oder Rechte zur Zeit der Geltendmachung des Pfandrechtes noch nicht erfolgt war.
§ 46 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 46 Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen
…2. Hauptstück Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen § 46. Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten…
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