§ 40 §. 40. — EisBG
(1) Erwirbt eine Unternehmung neue Eisenbahngrundstücke in einem Bezirksgerichtssprengel, in welchem die Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits beendet sind, so ist, sofern nicht die bücherliche Zuschreibung der neu erworbenen Grundstücke auf Ansuchen der Unternehmung nach den Vorschriften der allgemeinen Grundbuchsgesetze zu erfolgen hat, nach den für die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke einer noch nicht im Betriebe stehenden Bahnstrecke geltenden Bestimmungen vorzugehen.
(2) Soll die Liegenschaft von einer Grundbuchseinlage abgeschrieben und zu einer Eisenbahneinlage der österreichischen Bundesbahnen oder einer Eisenbahn, die von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ betrieben wird, zugeschrieben werden, so kann die Bestätigung, daß die Liegenschaft zu Eisenbahnzwecken zu dienen hat (§ 2), von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ erteilt werden. In den übrigen Fällen ist zur Erteilung dieser Bestätigung die Eisenbahnbehörde berufen.
§ 40 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 40 Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete
…8. Hauptstück Sonstiges Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete § 40. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und…
§ 19a Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen
…ihrer Fachgebiete; 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind; oder 6. im Verzeichnis gemäß § 40 geführte Personen, jeweils im Rahmen ihres eisenbahntechnischen Fachgebietes. (3) Werden den im Abs. 2 angeführten Prüfberechtigten vom Eisenbahnunternehmen vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Unterlagen über…
§ 35 Erteilung der Betriebsbewilligung
…für ein Schienenfahrzeug, ein verändertes Schienenfahrzeug oder ein gebrauchtes ausländisches Schienenfahrzeug unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, dass eine Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 geführten Person vorgelegt wird, die eine anstandslose Erprobung des Schienenfahrzeuges einschließlich der Ergebnisse der Erprobung durch diese Person und seine Übereinstimmung mit der Bauartgenehmigung auf…
§ 34b Antrag
…Prüfbescheinigung gilt § 31a Abs. 2 sinngemäß. An Stelle einer Prüfbescheinigung kann eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß § 40 verzeichneten Person beigeschlossen werden, wenn die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Leitung dieser Person ausgeführt…
§ 29 VbF 2023 · VbF 2023 · Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
§ 29 Prüfer
…5. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage zu planen oder herzustellen, oder 6. hinsichtlich der Eisenbahnanlagen im Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete (§ 40 EisbG) geführte Personen. (2) Zur Durchführung der Prüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 hinsichtlich Maßnahmen zum Explosionsschutz dürfen auch geeignete fachkundige Personen gemäß…
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