§ 32 §. 32. — EisBG
(1) Von der Erledigung einer Anmeldung hat das Gericht die Betheiligten zu verständigen.
(2) Wurde eine Verweisung auf den Expropriationsweg ausgesprochen, so ist der der Unternehmung beigegebene Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.
(3) Die Verständigung von den in den öffentlichen Büchern vorgenommenen Eintragungen hat nach den dafür bestehenden Anordnungen zu erfolgen.
§ 32 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 32 Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung
…2. Abschnitt Bauartgenehmigung 1. Unterabschnitt Schienenfahrzeuge Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung § 32. (1) Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist eine Bauartgenehmigung erforderlich: 1. für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge; oder 2. für die Inbetriebnahme veränderter…
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…Abs. 1 bis 3, keiner weiteren Lärmzulässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. (2) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Bauartgenehmigung nach § 32 EisbG bzw. ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach § 34 EisbG bei der Behörde gestellt wurde, eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jedoch noch…
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