§ 31 §. 31. — EisBG
(1) Nach dem Ablaufe der Edictalfrist sind die einen Gegenstand des Grundbuches bildenden Grundstücke, in Ansehung deren kein Anspruch angemeldet wurde, sofort daselbst vom Amtswegen abzuschreiben.
(2) War ein Anspruch angemeldet worden, so ist die Abschreibung erst dann vorzunehmen, wenn der Anspruch durch ein Uebereinkommen der Parteien (§. 26) oder durch eine endgiltige Entscheidung der zuständigen Behörde auf dem in diesem Gesetze bezeichneten Wege erledigt worden ist (§§. 27-29), oder wenn es sich herausgestellt hat, daß der Anspruch nicht geeignet ist, die Uebernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufzuhalten (§. 30).
(3) In gleicher Weise ist auch die Ansehung der durch die Aufnahme in die Eisenbahneinlage nothwendig werdenden Richtigstellung der in anderen öffentlichen Büchern vorhandenen Eintragungen vorzugehen.
(4) Wird das öffentliche Buch nicht bei dem Bezirksgerichte geführt, welches über die Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage zu verhandeln hat, so hat dieses Gericht die erforderlichen Eintragungen durch das Gericht, bei welchem das Buch geführt wird, zu bewirken.
§ 31 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 31 Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
…Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen 1. Abschnitt Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung § 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.…
§ 240 Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 125/2006
…14 für Hochbauten oder Kunstbauten erteilte Genehmigungen nach § 36 Abs. 2 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2006 gelten als erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen. (9) Die vor Ablauf des Tages der Kundmachung…
2. Genehmigungsfreistellungsverordnung
§ 1
…innerhalb einer der folgenden Einrichtungen gelegen sind: a) Eisenbahnanlagen (§ 10 EisBG), für deren Errichtung und Betrieb die eisenbahnrechtlichen Baubewilligungen und Betriebsbewilligungen (§ 31 und § 34 EisbG) rechtskräftig erteilt wurden oder die zulässig genehmigungsfrei gemäß § 36 EisbG betrieben werden; b) Flugplätze (§ 58 Abs. 1 LFG), für die…
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