§ 26 §. 26. — EisBG
(1) Ueber eine rechtzeitige Anmeldung ist die Vernehmung der Betheiligten einzuleiten.
(2) Dieselbe kann, sofern es für die Ermittlung des Sachverhaltes zweckmäßig erscheint, an Ort und Stelle stattfinden.
(3) Bei der Verhandlung ist die Herbeiführung einer Einigung unter den Betheiligten anzustreben.
(4) Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in §§. 27-29 bezeichneten Fällen einzugehen.
§ 26 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 26 Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens
…Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens § 26. Das Eisenbahnunternehmen hat über seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führen, dass die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Feststellungen treffen kann; es…
§ 225 Strafen, Verwalterbestellung
…öffentlichen Eisenbahn sonst überlässt oder die Abwicklung des Verkehrs auf einer öffentlichen Eisenbahn oder auf Teilen einer öffentlichen Eisenbahn sonst überlässt, 5. entgegen § 26 der Behörde keine erforderlichen Auskünfte erteilt, den Behördenorganen nicht alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Belege zur Einsicht und Prüfung vorlegt oder über den Geschäftsbetrieb…
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