§ 25 §. 25. — EisBG
(1) Die für die Anmeldungen festgesetzt Frist kann nicht erstreckt werden; eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derselben findet nicht statt.
(2) Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
(3) Eine verspätete Anmeldung ist von Amtswegen zurückzuweisen.
(4) In Ansehung derjenigen Berechtigten, deren nach §. 22, Absatz 6, vorzunehmende Verständigung nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf der Edictalfrist erfolgte, ist, sofern nicht eine zustimmende Erklärung derselben vorliegt, so vorzugehen, als ob diese Berechtigten einen Widerspruch angemeldet hätten.
§ 25 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 25 Genehmigungspflichtige Rechtsakte
…Genehmigungspflichtige Rechtsakte § 25. Die Veräußerung oder Verpachtung einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn, die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Betriebes einer öffentlichen…
§ 225 Strafen, Verwalterbestellung
…die zur Berechnung der Beförderungspreise notwendigen Angaben sowie die wesentlichen Bestimmungen der Beförderungsbedingungen nicht durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt macht, 4. entgegen § 25 ohne die erforderliche Genehmigung eine öffentliche Eisenbahn oder Teile einer öffentlichen Eisenbahn veräußert oder verpachtet sowie den ganzen oder einen Teil des Betriebes einer öffentlichen…
§ 12 Behördenzuständigkeit
…folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen: a) die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d, § 21a Abs. 3, § 25 und § 28 Abs. 1; b) die Erklärung nach § 28 Abs. 6; c) die Entziehung der Konzession gemäß § …
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