§ 24 §. 24.
In Kraft seit 02. Juni 1874
Up-to-date
§ 24 §. 24. — EisBG
Das Gesuch sammt Beilagen (§. 19) ist bei dem Bezirksgerichte aufzubewahren, bei welchem es von Jedermann eingesehen werden kann.
§ 24 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 24 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
…Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen § 24. Die Zuständigkeit zur Vergabe oder Auferlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße…
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