BundesrechtBundesgesetzeEisenbahnbuchgesetzII. Von den an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechten und von der Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.1. Beschränkte Wirkung des an einer Eisenbahn erworbenen Pfandrechtes.§. 46.§ 46

§ 46

In Kraft seit 02. Juni 1874
Up-to-date