§ 232a
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1452 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. anderen als den in den §§ 225 bis 232 genannten Geboten oder Verboten dieses Bundesgesetzes,
2. den auf Grund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder
3. den gemäß Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/798/EG über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 102, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 141 sowie Art. 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 44 erlassenen delegierten Rechtsakten
zuwiderhandelt.
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