Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf denen die Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und der Beförderungsbedingungen besteht (öffentlicher Verkehr).
Rückverweise
EisBG · Eisenbahnbuchgesetz
§ 40 §. 40.
…den Vorschriften der allgemeinen Grundbuchsgesetze zu erfolgen hat, nach den für die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke einer noch nicht im Betriebe stehenden Bahnstrecke geltenden Bestimmungen vorzugehen. (2) Soll die Liegenschaft von einer Grundbuchseinlage abgeschrieben und zu einer Eisenbahneinlage der österreichischen Bundesbahnen oder einer Eisenbahn, die von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“…