BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen4. Hauptstück Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen§ 17

§ 17Erforderlichkeit der Genehmigung

In Kraft seit 20. Juli 2024
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