§ 19
§ 19 — EisbEG
§ 19 — EisbEG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 71/1954
Inkrafttretungsdatum
15. April 1954
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025364
Zuletzt nach Updates gesucht am
Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides sind die Personen, gegen die die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, oder soweit es sich nicht um Verfügungen handelt, die zur Erhaltung des Gegenstandes der Enteignung notwendig und unaufschiebbar sind.