BundesrechtBundesgesetzeEuropäisches Rechtsanwaltsgesetz§ 38

§ 38

Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen