BundesrechtBundesgesetzeEuropäisches Rechtsanwaltsgesetz4. Teil Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen§ 38

§ 38Verbot der Verwendung der Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ als Berufsbezeichnung und in der Werbung

In Kraft seit 01. Januar 2008
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