§ 38 Verbot der Verwendung der Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ als Berufsbezeichnung und in der Werbung
In Kraft seit 01. Januar 2008
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EIRAG
Gliederung
4. Teil Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen
§ 38 Verbot der Verwendung der Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ als Berufsbezeichnung und in der Werbung
Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
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