Im Übrigen ist auf die Eignungsprüfung das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
…nach Eignungsprüfung] bzw § 18 EIRAG [nach dreijähriger Tätigkeit]). [19] Auf die Eignungsprüfung ist im Übrigen das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz ( RAP G) sinngemäß anzuwenden ( § 34 EIRAG). [20] 2.2. Nach § 1 RAPG soll die Rechtsanwaltsprüfung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im Besonderen seine…