§ 34 Sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
In Kraft seit 24. Mai 2000
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EIRAG
Gliederung
3. Teil Niederlassung
3. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung
§ 34 Sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Im Übrigen ist auf die Eignungsprüfung das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
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