§ 33 Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 33 Wiederholung der Eignungsprüfung — EIRAG
§ 33 Wiederholung der Eignungsprüfung — EIRAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000
Inkrafttretungsdatum
24. Mai 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40007650
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
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