BundesrechtBundesgesetzeEuropäisches Rechtsanwaltsgesetz§ 33

§ 33Wiederholung der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen