§ 33 Wiederholung der Eignungsprüfung
In Kraft seit 24. Mai 2000
Up-to-date
EIRAG
Gliederung
3. Teil Niederlassung
3. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung
§ 33 Wiederholung der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
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