§ 32 Mündliche Prüfung
§ 32 Mündliche Prüfung — EIRAG
§ 32 Mündliche Prüfung — EIRAG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission eingebracht werden (vgl. Art. XVII § 14, BGBl. I Nr. 111/2007).
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094951
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
1. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
2. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und
3. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht.
(2) Außerdem hat der Bewerber eines der folgenden Wissensgebiete auszuwählen:
1. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts,
2. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder
3. Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht.
(3) Der Bewerber darf nicht dasselbe Wissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses Wissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.
(4) Gegenstand der Prüfungsgebiete sind auch die jeweils zugehörigen Verfahrensrechte.