§ 30 Prüfungsteile
§ 30 Prüfungsteile — EIRAG
§ 30 Prüfungsteile — EIRAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000
Inkrafttretungsdatum
24. Mai 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40007647
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.
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