Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach § 26 zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.
Rückverweise
EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 28 Antrag
…des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; 4. die Bestimmung der Wahlfächer; 5. der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr; 6. allfällige Prüfungszeugnisse nach § 29. (2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen, sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen…