§ 29 Erlassung von Prüfungsfächern
§ 29 Erlassung von Prüfungsfächern — EIRAG
§ 29 Erlassung von Prüfungsfächern — EIRAG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000
Inkrafttretungsdatum
24. Mai 2000
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40007646
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat im Einvernehmen mit der nach § 26 zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.