BundesrechtBundesgesetzeEuropäisches Rechtsanwaltsgesetz3. Teil Niederlassung2. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit§ 21

§ 21Ablegung einer Eignungsprüfung durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte

In Kraft seit 24. Mai 2000
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