§ 21 Ablegung einer Eignungsprüfung durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte
§ 21 Ablegung einer Eignungsprüfung durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte — EIRAG
§ 21 Ablegung einer Eignungsprüfung durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte — EIRAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000
Inkrafttretungsdatum
24. Mai 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40007638
Zuletzt nach Updates gesucht am
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind unabhängig von den in diesem Hauptstück geregelten Voraussetzungen auch dann jederzeit auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen, wenn sie mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben. Zuständig ist in diesem Fall die nach dem inländischen Kanzleisitz des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts örtlich zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission.
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