1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)
11. Die Art. 44 (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) und 75 Z 1, 4 und 5 (§§ 1 Abs. 3, 30 Abs. 5 und 34 Abs. 6 Rechtsanwaltsordnung) treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Kraft.
(Anm.: Z 12 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Rückverweise
EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Art. 96
…im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (Anm.: Z 2 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften) 11. Die Art. 44 (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) und 75 Z 1, 4 und 5 (§§…