Die formale Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und die Art des Tragens werden durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.
Rückverweise
EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 26 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 7 sowie § 10 Abs. 1 die Bundesregierung; 2. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 3 Abs. 2 die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates…