Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.
Rückverweise
EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 23 Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens
…Organ, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat, berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich…
§ 22 Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens
…Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs gemäß § 21 Abs. 1 berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich…