Die Erteilung des Auftrages zur Herstellung der im zweiten und vierten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Dekorationen, die Aufbewahrung derselben, die Ausfertigung der Beurkundungsdekrete und die Führung eines Verzeichnisses über die verliehenen Ehrenzeichen obliegt der Präsidentschaftskanzlei. Hinsichtlich des dritten Abschnitts kommen diese Aufgaben dem Bundeskanzleramt zu.
Rückverweise
EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 23 Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens
…von dem für die Aberkennung zuständigen Organ schriftlich aufzufordern, die Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb angemessener Frist an die Präsidentschaftskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt (§ 19) zurückzustellen. (5) Ist die bzw. der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat das für die Aberkennung zuständige Organ das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung der Empfehlung des…
§ 22 Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens
…jenem Organ, welches das Ehrenzeichen verliehen hat, schriftlich aufzufordern, die Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb angemessener Frist an die Präsidentschaftskanzlei bzw. das Bundeskanzleramt (§ 19) zurückzustellen.…