(1) Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
(2) Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.
Rückverweise
EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 27 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
…Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, und das Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für…