§ 15 Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie
In Kraft seit 01. Januar 2024
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Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.
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