§ 1 Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Verdienste um Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Verleihung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen.
(3) Unter „Ehrenzeichen“ sind alle in diesem Bundesgesetz geregelten Auszeichnungen zu verstehen. Gelten Bestimmungen nicht für alle Ehrenzeichen, wird deren konkrete Bezeichnung verwendet.
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