1Ob506/84—OGH Entscheidung
04. April 1984
…Liegenschaft W*****, an den Antragsteller. Der Antragsgegnerin stehe ohnehin ein Wohnungsrecht im Hause ihres Sohnes in E*****, zu. Da die Regelung der Rechtsverhältnisse gemäß § 84 EheG so erfolgen solle, dass sich die Lebensbereiche der Ehegatten möglichst wenig berühren und unter Bedachtnahme auf die Unversöhnlichkeit, mit der sich die Streitteile gegenüberstehen, müsse die Antragsgegnerin die schmerzliche Konsequenz, dass sie ihren seit…