Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.
Rückverweise
EheG · Ehegesetz
Art. 23 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 280/1978, zu den §§ 61, 66, 67 und 69, dRGBl. I S 807/1938)
…bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, es sei denn, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ist noch nicht geschlossen (§ 76 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz). (4) Die §§ 61 und 69 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden…
§ 107
…Die §§ 76 und 79 sind nicht anzuwenden.…