§ 76 Wiederverheiratung des Verpflichteten
§ 76 Wiederverheiratung des Verpflichteten — EheG
§ 76 Wiederverheiratung des Verpflichteten — EheG
Beachte
§ 76 ist gemäß § 107 nicht anzuwenden.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938
Inkrafttretungsdatum
01. August 1938
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024817
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.
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