§ 69b
§ 69b — EheG
§ 69b — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII Z 4, BGBl. I Nr. 125/1999
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192572
Zuletzt nach Updates gesucht am
§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50, 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.